Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

In Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertrags Rechtes in dem §§ 651 BGB werden zwischen dem Reisenden und dem Reisevermittler die nachfolgenden Reise Bedingungen vereinbart.

§1 Vertragsgegenstand

1. Grundsätzlich wird die Firma der Jagdvermittler für den Jagd Kunden als Vermittler der gebuchten Jagd oder der Vermittlung eines Vertrages über die Anpachtung eines Jagdrevieres, eines Teiljagdrevieres oder die Erteilung eines Begehungsscheines oder einer sonstigen Jagdberechtigung tätig. Der unterzeichnete Vermittlungsauftrag für eine Jagd beinhaltet daher die Beauftragung und Bevollmächtigung der Firma der Jagdvermittler, einen Vertrag mit dem jeweils benannten Jagdreiseveranstalter sowie gegebenenfalls weitere Verträge mit anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Transportunternehmen, Hotels usw.) zu vermitteln und abzuschließen. Die Leistungen werden dabei grundsätzlich nicht in Verantwortung von der Jagdvermittler erbracht (§651a Abs. 2 BGB).

2. Der Vermittlungsvertrag über die Vermittlung von Reiseleistung, der Vermittlung eines Vertrages über die Anpachtung eines Jagdrevieres, eines Teiljagdrevieres oder die Erteilung eines Begehungsscheines oder einer sonstigen Jagdberechtigung kommt entweder durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Annahme eines Angebots durch den Kunden oder den Eingang der vom Kunden unterschriebenen Anmeldung, Auftragsbestätigung oder eines Vermittlungsvertrages bei der Jagdvermittler oder durch den Eingang der ersten Zahlung des Kunden für die geplante Jagdreise oder die geleistete Vermittlung bei der Jagdvermittler zustande.

§2 Bezahlung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei der Buchung einer Jagdreise eine Anzahlung in Höhe von 50% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Ausnahmen bilden die Gesellschaftsjagden in Deutschland (Ansitz, Drück oder Einzeljagden). Hier wird bei Buchung der erhobene Preis sofort fällig. Wenn der Restbetrag nicht zum vereinbarten Termin bezahlt ist, hat der Jagdvermittler das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung einer eventuell bereits geleisteten Anzahlung. Die Geltendmachung weiterer Rechte von der Jagdvermittler entsprechend den Regelungen über Stornierungs Kosten (§3 dieser Bedingungen) bleibt unberührt.

2. Bei der Vermittlung eines Vertrages über die Anpachtung eines Jagdrevieres, eines Teiljagdrevieres oder die Erteilung eines Begehungsscheines oder einer sonstigen Jagdberechtigung ist die im Vermittlungsvertrag unter Punkt 5 vereinbarte Provision zum Zeitpunkt des rechtwirksamen Abschlusses des vermittelten oder nachgewiesenen Geschäftes fällig.

§3 Stornierungsgebühren

Storniert der Kunde eine Buchung so hat der Jagdvermittler Anspruch auf folgende Leistungen. Die vollen Bearbeitungsgebühren und die bis zur Stornierung entstandenen Kosten sind zu erstatten. Bei Stornierung weniger als 60 Tage aber mehr als 30 Tage vor Antritt der Reise die volle Bearbeitungsgebühr und im Übrigen 50% der Vorauszahlungsrechnung. Bei Stornierung bis einschließlich 30 Tage vor Reiseantritt sind neben der Bearbeitungsgebühr 100% der Vorauszahlungsrechnung vom Kunden zu zahlen. Soweit der Jagdvermittler Beträge verauslagt hat und diese vom ausländischen Jagdveranstalter zurückerhält, werden dem Kunden diese Beträge abzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8% für die Dauer der Verauslagung erstattet. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

§4 Jagdgruppe/Übertragung einer Reise

Gilt die Anmeldung für mehrere Jagdgäste (Jagdgruppe), so verpflichtet sich der Unterzeichner, die anderen Jagdgäste auf die Abrechnungs – modalitäten/AGBs hinzuweisen und tritt für den Fall dass einer oder mehrere Jagdgäste ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen für deren Zahlungsverpflichtungen ein. Der Kunde hat darüber hinaus das Recht, die von ihm gebuchte Reise bis 21 Tage vor Reiseantritt an eine andere Person zu übertragen, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt.

Bei Übertragung einer Reise haftet die Person auf, die die Reise übertragen wird, neben dem ursprünglichen Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Reise bereits angefallen sind oder noch entstehen können. Für kundenseitige Umbuchungen eines Vertrages wird ein Betrag von 50,- € als Aufwandsentschädigung zzgl. evtl. entstandener Kosten zu zahlen.

§5 Leistungen von der Jagdvermittler

Die Leistungen von der Jagdvermittler beschränken sich auf die Verpflichtung, dem Jagdkunden gegenüber auf die Vermittlung der im Jagdangebot beschriebenen Leistungen. Alle Leistungen erfolgen im Namen des jeweiligen Jagdorganisators. Die im Angebot enthaltenen Angaben sind für der Jagdvermittler und den Jagdorganisator vor Ort bindend. Der Jagdvermittler und der Jagdorganisator vor Ort behalten sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angebotsangaben zu erklären. Der Reisende wird vor Reiseantritt selbstverständlich über evtl. Änderungen informiert.

§6 Keine Abschussgarantie

Der Jagdvermittler haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde gebuchte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Der Jagdvermittler wird sich lediglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns darum bemühen, dem Kunden den vertraglich vereinbarten Abschuss im Namen des Jagdorganisators zu ermöglichen.

§7 Haftungsbeschränkungen

1. Die Haftung von der Jagdvermittler ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsächlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Jagdvermittler für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Jagdvermittler haftet nicht für Leistungsstörungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Der Jagdkunde übernimmt als Teilnehmer einer Jagdreise die volle Verantwortung für sämtliche Risiken und Gefahren, die mit einer Jagdreise verbunden sind und nicht von dem Jagd-/Reiseveranstalter zu vertreten sind. Daher wird auch jede Jagdreise auf eigene Verantwortung des Jagdkunden und/oder der Begleitperson gebucht. Es wird dringend empfohlen, eine Versicherung abzuschließen, die alle Risiken abdeckt. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reisevermittler/Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie die Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt. Im Übrigen gilt folgende Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche. Der Jagdvermittler haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Jagdkunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Jagdvermittler keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise entstandenen Schaden beschränkt. Der Jagdvermittler haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu vertreten hat. In diesem Falle ist die Schadensersatz – haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch im Falle einer Garantieübernahme sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§8 Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition

Der Jagdkunde ist besonders bei der Jagdreise ins Ausland für die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere was den sicheren Transport und die Beibringung der formellen Voraussetzungen für die Einreise mit Waffen/Munition ins Ausland angeht, selbst verantwortlich. Mit der Vermittlung einer Jagd/Reise bzw. mit dem Zustandekommen eines Jagd-/Reisevertrages besteht zwischen der Jagdvermittler und dem/den betroffenen Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minderung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der Reise darstellt, soweit der Jagdvermittler innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen dem Kunden am Ort der Jagdveranstaltung eine geeignete Ersatzwaffe zur Verfügung stellen kann. Dieser Anspruch entfällt, wenn dem Bereitstellen einer Ersatzwaffe, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§9 Aufhebung/Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Jagdvermittler/Veranstalter, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss Einigkeit dahingehend, dass auch Tierseuchen, ungewöhnliche Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, politische Unruhen u. ä., höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellen.

§10 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Jagdkunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. In diesem Fall wird sich der Jagdvermittler lediglich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§11 Bearbeitungsgebühr

Unabhängig davon, ob eine gebuchte Jagdreise auch angetreten wird, beträgt die Bearbeitungsgebühr in jedem Fall pro Jagdkunde 150,00 € und für nichtjagende Begleitpersonen 75,00 €. Abweichend davon sind die Bearbeitungsgebühren für Einzelabschüsse und Drückjagdbuchungen in Deutschland. Hierfür betragen diese je Jäger und nichtjagender Begleitperson 50,00 € pro Person.

§12 Eigentum an Decke und Wildbret von erlegtem Wild

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdkunde kein Eigentum an Decke und Wildbret des von ihm erlegten Wildes. Bei von der Jagdvermittler vermittelten Drückjagden, kann dem Jagdkunden in Einzelfällen die Möglichkeit geboten werden, dass von ihm erlegte Wild direkt vom Veranstalter der Drückjagd zu erwerben.

§13 zusätzliche Leistungen

Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind (beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtung, zusätzliche Mahlzeiten, Miete einer Waffe etc.), sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen. Bei Vermittelten Jagden/Reisen sind die Leistungsträger vom Kunden direkt zu bezahlen (§ 2).

§14 Trophäeneinfuhr ins Heimatland

Der Jagdvermittler haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des Erlegers einführen zu können. Es ist allein Aufgabe des Kunden, dafür die notwendigen veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht. Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Erleger ist selbst für diese Einfuhrerlaubnis verantwortlich. Dies kann auch in Absprache mit den Jagdorganisatoren der jeweiligen Reviere erfolgen. In Deutschland kann die Einfuhrerlaubnis beim Bundesamt für Naturschutz und Artenschutz, Gruppe I.1, Durchführung Artenschutz, Konstantinstraße 110 in 53179 Bonn (Telefon-Nr. 0228/9543-442) beantragt werden kann.

§15 Jagdrechtliche Vorschriften des Jagdlandes

Jeder Kunde ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vorschriften anzuerkennen. Dies trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist der Jagdveranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen. Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Pirschführers bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben.

§16 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Jagdkunde/Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Jagd-kunde/Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

§17 Bedeutung des Protokolls

Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll dient als Grundlage der späteren Endabrechnung. Evtl. Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen unbedingt im Protokoll ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen können Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und auch Abhilfe verlangt wurde. Wenn sich die Revierverwaltung vor Ort weigert, Beanstandungen in ein Protokoll aufzunehmen, dann ist ein Beanstandungsbericht anzufertigen, der wenigstens vom Kunden zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll hingewiesen werden muss.

§18 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung

Alle Kunden, die keinen gültigen Bundesjagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer nie die Jägerprüfung abgelegt hat und somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen kann, kann zwar im Ausland, soweit dem nicht landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, trotzdem jagen und dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen; er muss gleichwohl damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.

§19 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungs- oder Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Nichtige oder unwirksame Vertragsbestimmungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln. Sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien, den Vertrag zu ergänzen und den wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg herbeizuführen.

§21 Versicherung

Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Diesbezüglich empfiehlt der Jagdvermittler den selbständigen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

§22 Gerichtsstand

Der Kunde kann das Unternehmen der Jagdvermittler nur an dessen Sitz, Bergisch Gladbach, verklagen. Für Klagen von der Jagdvermittler gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben. Auch in diesen Fällen ist der Sitz von der Jagdvermittler maßgebend.